§

§ 17 BinSchStrEV

Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.
entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, §§ 6.09, 6.10 Nummer 2 bis 5 oder § 6.11 Nummer 1 oder 2 Halbsatz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
2.
entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 12.07 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,
3.
entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 15.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 oder 4, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,
4.
entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,
5.
entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa das Verbot zu überholen nach § 19.07 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,
6.
entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 21.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 1, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,
7.
entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 22.07 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, oder
8.
entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa das Verbot zu überholen nach § 23.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder b, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.


§ 7Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung
§ 8Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten
§ 9Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen
§ 10Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile
§ 11Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen
§ 12Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte
§ 13Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr
§ 14Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 15Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen
§ 16Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen
§ 17Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen
§ 18Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden
§ 19Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren
§ 20Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken
§ 21Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 22Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände
§ 23Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen
§ 24Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 25Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt
§ 26Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser
§ 27Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis