Eingangsformel | |
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§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Zuständige Behörden |
§ 3 | Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer |
§ 4 | Auflagen |
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§ 5 | Bewehrung der allgemeinen Vorschriften |
§ 6 | Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum |
§ 7 | Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung |
§ 8 | Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten |
§ 9 | Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen |
§ 10 | Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile |
§ 11 | Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen |
§ 12 | Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte |
§ 13 | Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr |
§ 14 | Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge |
§ 15 | Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen |
§ 16 | Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen |
§ 17 | Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen |
§ 18 | Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden |
§ 19 | Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren |
§ 20 | Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken |
§ 21 | Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter |
§ 22 | Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände |
§ 23 | Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen |
§ 24 | Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern |
§ 25 | Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt |
§ 26 | Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser |
§ 27 | Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis |
§ 28 | Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt |
§ 29 | Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen |
§ 30 | Bewehrung der Vorschriften über Meldepflichten |
§ 31 | Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote |
§ 32 | Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen |
§ 33 | Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle |
§ 34 | Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote |
§ 35 | Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen |
§ 36 | Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern |
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§ 37 | Aufhebung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften |
§ 38 | Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften |
§ 39 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage | |